Wirtschaftsweitblick

Fachbeiträge zu Personal, Führung und Branchenlage im Mittelstand

Werberichtlinien der Notarkammern: welche Maßnahmen zulässig sind

Notarstempel auf einem unterschriebenen Dokument, daneben weitere Stempel

Paragraf 29 BNotO nennt den Maßstab, aber keine Beispiele. Die Übersetzung in den Kanzleialltag leisten die Richtlinien der Notarkammern, die auf einer Empfehlung der Bundesnotarkammer aufbauen. Daraus ergibt sich ein erstaunlich klarer Katalog: Suchmaschinenoptimierung ist zulässig, bezahlte Suchanzeigen sind es nicht. Dieser Beitrag ordnet den Katalog nach Maßnahmen und erklärt die Logik dahinter.

Inhalt dieses Beitrags
  1. Wer erlässt die Werberichtlinien für Notare?
  2. Welche Grundunterscheidung liegt allen Richtlinien zugrunde?
  3. Warum ist Suchmaschinenoptimierung erlaubt, bezahlte Werbung aber nicht?
  4. Was ist Notaren in sozialen Netzwerken erlaubt?
  5. Welche Maßnahmen außerhalb des Internets sind zulässig?
  6. Welche Rolle spielt der Domainname einer Notarkanzlei?
  7. Wie prüft eine Kanzlei eine geplante Maßnahme auf Zulässigkeit?

Wer erlässt die Werberichtlinien für Notare?

Befund: Die Richtlinien erlassen die regionalen Notarkammern, die Bundesnotarkammer gibt dafür eine Empfehlung heraus.

Die Bundesnotarkammer hat zuletzt am 8. April 2022 eine Richtlinienempfehlung verabschiedet, die den Kammern als Vorlage dient. Verbindlich wird sie erst durch die Übernahme in die Richtlinien der jeweiligen regionalen Kammer.

Aus dieser Konstruktion folgt ein praktischer Hinweis: Maßgeblich ist immer die Richtlinie der eigenen Kammer, nicht die Empfehlung des Bundesverbandes. In den Grundlinien stimmen beide überein, in Einzelfragen bestehen Unterschiede. Wer bundeslandübergreifend auftritt, etwa über eine gemeinsame Website mehrerer Standorte, muss die strengere Auslegung zugrunde legen. Die Grundunterscheidung ist dabei überall dieselbe.

Welche Grundunterscheidung liegt allen Richtlinien zugrunde?

Befund: Zulässig ist, was informiert. Unzulässig ist, was anpreist oder Mandate gezielt anwirbt.

Information richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis, beschreibt Tätigkeit und Zuständigkeit und überlässt die Entscheidung dem Leser. Anpreisung hebt die eigene Person hervor, vergleicht mit anderen oder zielt auf ein konkretes Geschäft.

Diese Unterscheidung erklärt, warum ein Fachvortrag vor Senioren zulässig ist, eine anschließende Terminvereinbarung vor Ort aber heikel wird. Sie erklärt auch, warum derselbe Inhalt je nach Verbreitungsweg unterschiedlich bewertet wird. Ein Text auf der eigenen Website ist Information, derselbe Text als unaufgeforderte E-Mail an Immobilienmakler ist Akquise. Am deutlichsten zeigt sich das im Umgang mit Suchmaschinen.

Warum ist Suchmaschinenoptimierung erlaubt, bezahlte Werbung aber nicht?

Befund: Organische Treffer beruhen auf Inhalt, bezahlte Anzeigen auf einem Gebot. Nur Letzteres gilt als gewerblich.

Suchmaschinenoptimierung verbessert die Auffindbarkeit über inhaltliche und technische Qualität. Wer eine Frage zur Beurkundung beantwortet und dafür gefunden wird, informiert. Die Platzierung ist das Ergebnis des Inhalts, nicht einer Zahlung.

Bezahlte Suchanzeigen funktionieren umgekehrt: Die Sichtbarkeit entsteht durch ein Gebot auf einen Suchbegriff, also durch Geldeinsatz zur Mandatsgewinnung. Das ordnen die Richtlinien als gewerbliches Verhalten ein. Dieselbe Logik gilt für gekaufte Platzierungen in Verzeichnissen. Ein Eintrag in ein Verzeichnis, das allen Notaren offensteht, bleibt zulässig, eine hervorgehobene Platzierung gegen Entgelt nicht. Ähnlich differenziert fällt die Bewertung sozialer Netzwerke aus.

Was ist Notaren in sozialen Netzwerken erlaubt?

Befund: Fachliche Inhalte sind zulässig, gesponserte Beiträge und Direktansprache nicht.

Profile und Beiträge auf beruflichen und allgemeinen Plattformen sind zulässig, solange sie sachlich informieren. Erklärstücke zu Vollmachten, Erbfolge oder Grundstückskaufverträgen fallen darunter, ebenso Hinweise auf Vorträge oder Veröffentlichungen.

Die Grenze verläuft an drei Stellen. Bezahlte Reichweite ist unzulässig, weil sie denselben Charakter hat wie eine Suchanzeige. Die gezielte Direktansprache einzelner Nutzer ist Kaltakquise. Und Selbstdarstellungen, die auf persönliche Auszeichnungen abstellen, etwa Abschlussnoten oder Stipendien, gelten als berufswidrige Hervorhebung. Wer diese drei Punkte meidet, kann die Kanäle umfassend nutzen. Außerhalb des Netzes gelten vergleichbare Maßstäbe.

Welche Maßnahmen außerhalb des Internets sind zulässig?

Befund: Vorträge, Veröffentlichungen und Informationsmaterial sind erlaubt, Sponsoring nur ohne Amtsbezeichnung.

Zulässig sind Gastvorlesungen, Vorträge an Volkshochschulen, Veranstaltungen in Senioreneinrichtungen, Radiobeiträge sowie sachliche Veröffentlichungen in Fach- und Publikumsmedien. Broschüren und Flyer über notarielle Tätigkeiten fallen ebenfalls darunter.

Beim Sponsoring verläuft die Grenze anders als erwartet. Die Unterstützung eines Vereins ist möglich, die Nennung als Sponsor darf aber nicht mit der Amtsbezeichnung verbunden werden. Zulässig ist das Auftreten als Privatperson, unzulässig die Nennung als Notar, weil dann das Amt für eine Außenwirkung eingesetzt wird. Dieselbe Trennung gilt bei Stellenanzeigen nur eingeschränkt, denn diese sind bei konkretem Anlass und sachlicher Formulierung ausdrücklich erlaubt. Ein Detail wird dabei regelmäßig übersehen.

Welche Rolle spielt der Domainname einer Notarkanzlei?

Befund: Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz gelten als unzulässig.

Eine Domain, die lediglich aus einem notarbezogenen Gattungsbegriff besteht, etwa die Kombination aus Berufsbezeichnung und Ort, beansprucht den Begriff für eine einzelne Kanzlei. Die Richtlinien sehen darin eine unzulässige Kanalisierung des Suchverkehrs.

Zulässig wird die Adresse durch einen individualisierenden Zusatz, in der Regel den Namen des Amtsträgers oder der Kanzlei. Für neu gegründete Kanzleien ist das eine der ersten Weichenstellungen, weil ein späterer Domainwechsel die aufgebaute Sichtbarkeit kostet. Der Beitrag zum Aufbau einer neuen Notarkanzlei ordnet diese Entscheidung in die übrige Reihenfolge ein.

Wie prüft eine Kanzlei eine geplante Maßnahme auf Zulässigkeit?

Befund: Drei Fragen genügen für die Vorprüfung, die vierte Instanz ist die eigene Kammer.

Die erste Frage lautet, ob die Maßnahme informiert oder anpreist. Die zweite, ob Reichweite durch Inhalt oder durch Bezahlung entsteht. Die dritte, ob sich die Ansprache an einen unbestimmten Kreis richtet oder an eine konkrete Person.

Fällt eine dieser Antworten ungünstig aus, ist die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig. Fallen alle drei günstig aus, bleibt die Rückfrage bei der eigenen Kammer die letzte Absicherung, besonders bei neuen Formaten. Der gesetzliche Rahmen, aus dem diese Fragen abgeleitet sind, steht im Beitrag zum Werbeverbot nach der Bundesnotarordnung.