Werbeverbot für Notare: was Paragraf 29 BNotO regelt
Für Notare gilt kein allgemeines Werbeverbot, sondern ein Verbot berufswidriger Werbung. Der Unterschied steht in einem einzigen Satz der Bundesnotarordnung und entscheidet darüber, welche Sichtbarkeit zulässig ist und welche das Amt beschädigt. Dieser Beitrag gibt den Wortlaut von Paragraf 29 BNotO wieder, ordnet die vier Absätze ein und benennt die Folgen eines Verstoßes.
Inhalt dieses Beitrags
- Was genau verbietet Paragraf 29 BNotO?
- Was regelt Absatz 2 für Anwaltsnotare?
- Welche Angaben verlangt Absatz 3 bei mehreren Kanzleien?
- Wo dürfen Amts- und Namensschilder angebracht werden?
- Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Werbeverbot?
- Was bleibt trotz des Werbeverbots zulässig?
- Wann sollte eine Kanzlei vorab die Notarkammer einbinden?
Was genau verbietet Paragraf 29 BNotO?
Befund: Der Wortlaut verbietet jedes gewerbliche Verhalten und jede dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung.
Absatz 1 lautet: "Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen." Das Verbot knüpft damit nicht an die Werbung als solche an, sondern an ihren Widerspruch zum Amt.
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Werbung, die Mandate anwirbt, stellt diese Unparteilichkeit infrage, weil sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse am einzelnen Geschäft sichtbar macht. Sachliche Information über Zuständigkeit, Tätigkeitsbereiche und Erreichbarkeit widerspricht dem Amt dagegen nicht. Die Trennlinie verläuft zwischen Information und Anpreisung, und genau diese Linie konkretisieren die drei folgenden Absätze.
Was regelt Absatz 2 für Anwaltsnotare?
Befund: Absatz 2 verlangt die Trennung zwischen anwaltlichem Auftreten und dem Auftreten als Notar.
Anwaltsnotare üben zwei Berufe mit unterschiedlichen Werbemaßstäben aus. Für die anwaltliche Tätigkeit gelten die deutlich weiteren Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung, für das Notaramt die engen Vorgaben des Paragrafen 29.
Der Gesetzestext löst das über ein Trennungsgebot. Ist ein anwaltlich erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht vereinbar, muss es vom Auftreten als Notar getrennt werden. Enthält ein solches Auftreten Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf diese bezieht. Praktisch bedeutet das getrennte Bereiche auf der Website, getrennte Profile und eine klare Kennzeichnung, sobald anwaltliche Werbung den Notar erwähnt. Für Kanzleien mit mehreren Standorten kommt eine weitere Pflicht hinzu.
Welche Angaben verlangt Absatz 3 bei mehreren Kanzleien?
Befund: Wer weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, muss die Amtsbezeichnung immer mit dem Amtssitz nennen.
Die Pflicht trifft Anwaltsnotare, die sich mit nicht am Amtssitz tätigen Personen verbunden haben oder die weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhalten. Sie gilt für Geschäftspapiere, Verzeichnisse, Werbung und Geschäftsschilder außerhalb einer Geschäftsstelle.
Das Gesetz schreibt die Gestaltung vor: Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort "Amtssitz" enthalten. Eine kleiner gesetzte Fußnote genügt also nicht. Die Pflicht entfällt nur, wenn das Dokument überhaupt keinen Hinweis auf die Verbindung oder auf weitere Standorte enthält. Hintergrund ist, dass der Notar nur in seinem Amtsbereich tätig werden darf und der Rechtsverkehr darüber nicht getäuscht werden soll. Dieselbe Logik steht hinter der kürzesten Regelung des Paragrafen.
Wo dürfen Amts- und Namensschilder angebracht werden?
Befund: Absatz 4 beschränkt Amts- und Namensschilder auf Geschäftsstellen.
Der Satz lautet vollständig: "Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden." Damit scheidet jede Beschilderung außerhalb der Kanzleiräume aus.
Betroffen sind Hinweisschilder an Zufahrten, Schilder an Gebäuden ohne Geschäftsstelle und mobile Beschilderungen, etwa an Fahrzeugen. Der Grund liegt im Amtscharakter: Ein Amtsschild weist auf die Stelle hin, an der Amtsgeschäfte vorgenommen werden, und darf deshalb nicht als Werbeträger im Raum verteilt werden. Verstöße gegen diese und die übrigen Absätze bleiben nicht folgenlos.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Werbeverbot?
Befund: Zuständig ist die Dienstaufsicht, die Bandbreite reicht von der Beanstandung bis zum Disziplinarverfahren.
Die Aufsicht über Notare liegt bei den Landgerichtspräsidenten, den Oberlandesgerichtspräsidenten und den Landesjustizverwaltungen. Die Notarkammern wirken über ihre Richtlinien mit und sprechen in der Praxis häufig zuerst eine Beanstandung aus.
Der übliche Ablauf beginnt mit einem Hinweis der Kammer und der Aufforderung, die Maßnahme einzustellen. Wird dem nicht gefolgt, kommen Missbilligung und förmliche Disziplinarmaßnahmen in Betracht. Hinzu kommt ein zweiter Weg: Berufswidrige Werbung kann zugleich wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, etwa durch einen Berufskollegen. Diese doppelte Angreifbarkeit ist der Grund, warum im Zweifel die zurückhaltendere Gestaltung gewählt wird. Was innerhalb dieser Grenzen zulässig bleibt, ist dennoch mehr, als viele Kanzleien ausschöpfen.
Was bleibt trotz des Werbeverbots zulässig?
Befund: Sachliche Information über Tätigkeit, Zuständigkeit und Erreichbarkeit fällt nicht unter das Verbot.
Zulässig ist alles, was den Rechtsuchenden informiert, ohne das Amt anzupreisen. Dazu gehören eine Website mit sachlichen Angaben zu Aufgaben und Tätigkeitsbereichen, Einträge in allgemein zugängliche Verzeichnisse, fachliche Vorträge und Veröffentlichungen sowie sachlich formulierte Stellenanzeigen bei konkretem Anlass.
Entscheidend ist dabei die Auffindbarkeit über den Inhalt. Wer eine Frage zur Beurkundung sachlich beantwortet, wird genau dafür gefunden. Das ist der Weg, auf dem Rechtsuchende, die einen Notar suchen, Ihre Kanzlei finden können. Diese Reichweite entsteht aus dem Beitrag selbst und nicht aus einer Zahlung, weshalb sie vom Verbot nicht erfasst wird.
Die Abgrenzung im Einzelfall nehmen die Richtlinien der Notarkammern vor, die der Beitrag zu den Auslegungsregeln der Notarkammern im Einzelnen behandelt. Wie sich daraus für eine neu errichtete Kanzlei eine Reihenfolge von Maßnahmen ergibt, beschreibt der Beitrag zum Aufbau der Sichtbarkeit einer neuen Notarkanzlei.
Wann sollte eine Kanzlei vorab die Notarkammer einbinden?
Befund: Die Rückfrage lohnt, sobald eine Maßnahme neu, bundeslandübergreifend oder technisch ungewöhnlich ist.
Die Richtlinien werden von den regionalen Notarkammern erlassen und weichen in Einzelfragen voneinander ab. Eine Gestaltung, die in einem Kammerbezirk unbeanstandet bleibt, kann im Nachbarbezirk beanstandet werden.
Die Rückfrage vor der Umsetzung kostet wenig und verhindert, dass eine fertige Website oder ein gedrucktes Informationsmaterial nachträglich geändert werden muss. Sie empfiehlt sich besonders bei neuen Formaten, etwa bei Videoinhalten, bei der Wahl einer Domain und bei jeder Form der Zusammenarbeit mit Dritten, die den Namen der Kanzlei nach außen trägt.
